Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist,
für die vertraglichen Beziehungen der Hebammengemeinschaft Bamberg und der
Leistungsempfängerin.
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2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme aus der Hebammenpraxis
besondere Zeit und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
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3. Umfang der Leistungen
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(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit
Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der
Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
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(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes, hier Bayern, in dem die Leistung
erbracht wird.
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(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammenpraxis besondere Zeit ist die
Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte.
Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen
gesondert berechnet.
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(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten
werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt
die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
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4. Terminverlegung:
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(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und
zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist
berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig
abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich
darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der
Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte
unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an
die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
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(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten
handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren
Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre
Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant.
Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden
und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
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(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum
verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich
vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der
Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten
Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die
hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in
diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte
den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen,
so werden ihr die geplanten Leistungen nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung
gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu
vertreten hat (z.B. plötzliche medizinische Notfälle). Mit nachfolgender Unterschrift
erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich
einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar
gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
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5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
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(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer
0951 - 503 15714 eine telefonische Erreichbarkeit täglich, 24 Stunden.
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Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:
kontakt@hebammengemeinschaftbamberg.de
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6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
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a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit
Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit
Einzelkassen abgeschlossen wurde,
z.B.
• Akupunktur
• Stillberatung
• Tapen
• EMH® ...
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b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des
Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen,
z.B.
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• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des
Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der
Geburt und acht Wochen nach der Geburt
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus,
die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw.
der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare
Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a
Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber
aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine
gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
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(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug
können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von
pauschal 5,- Euro berechnet werden.
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(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die
Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige
Kosten zu informieren.
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(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß den
Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
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7. Abrechnung des Entgelts
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(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebammengemeinschaft Bamberg die
Leistungen - ggf. über eine Abrechnungszentrale (z.B. AZH) mit der
leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die
vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als
Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
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(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und
Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte),
legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der
/des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen
Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur
Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der
Hebammengemeinschaft Bamberg nach diesen AGBs verpflichtet. Bei
Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die
Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von
Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
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Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich
beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige
preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten
großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen
Versicherungstarife.
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(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug
können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von
pauschal 5,- Euro berechnet werden.
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(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
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(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der
Hebammengemeinschaft Bamberg vereinbart hat, kann eine angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
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8. Anspruch auf Hausbesuche:
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(1) Frauen/Familien, die über die Ambulanz oder über die Zusammenarbeit mit der
Sozialstiftung Bamberg angemeldet sind, haben keinen Anspruch auf Hausbesuche.
Alle Leistungen der Hebammengemeinschaft Bamberg erfolgen in der
Hebammenambulanz oder in den Räumlichkeiten des Kreißsaals des Klinikum
Bambergs z.B. bei Geburt.

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